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Online-Nachricht - Dienstag, 03.01.2012

Verfahrensrecht | Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides (FG)

Weist das Finanzamt in seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs mittels E-Mail hin, kann dies zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen (; vorläufig nicht rkr.).

Weist das Finanzamt in seiner Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs mittels E-Mail hin, kann dies zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen (NWB HAAAD-98984; vorläufig nicht rkr.).

Hintergrund: Nach § 356 Abs. 1 AO ist Voraussetzung für den Beginn der Einspruchsfrist, dass die Behörde über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt. Nach der Rechtsprechung ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Angaben nicht vollständig enthält oder diese unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich wiedergibt, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. NWB GAAAA-96351). Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, so müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein ( NWB UAAAC-59267).

Sachverhalt: Das Finanzamt hatte gegen die Klägerin Feststellungsbescheide für 2008 erlassen. Die hierin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen enthielten jeweils den Satz: "Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären." Darüber hinaus enthielten die Fußzeilen aller drei Bescheide Angaben zur Anschrift, der Telefonnummer, den Sprechzeiten, den Kontoverbindungen sowie der E-Mail-Adresse des Finanzamtes. Die gegen die Feststellungsbescheide eingelegten Einsprüche der Klägerin wies die Behörde wegen Überschreitung der Einspruchsfrist als unzulässig zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen sind unrichtig, da sie über die in § 356 Abs. 1 AO genannten Elemente hinaus Angaben zur Form der Einspruchseinlegung machen, aber dabei die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail nicht ausdrücklich erwähnen. Die Formulierung in den Belehrungen, dass der Einspruch "schriftlich" einzulegen ist, reicht nicht aus. Denn die E-Mail stellt keine Unterform der Schriftform dar. Eine solche Auslegung widerspricht dem Wortlaut und steht nicht mit dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes im Einklang. Diese Sichtweise wird auch von der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH getragen, der in seinem Beschluss v. - NWB CAAAD-91764 ausführt, dass "Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden können: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch." Eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Einspruchs ist somit unvollständig. Auf den Hinweis durfte auch aus anderen Gründen  - bspw. wegen einer möglichen Überfrachtung der Belehrung - nicht verzichtet werden. Vorliegend hätte die klare und einfache Formulierung wie "der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich oder per E-Mail einzureichen" genügt.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
CAAAF-43209