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Online-Nachricht - Mittwoch, 21.12.2011

Einkommensteuer | Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR (BFH)

Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (; veröffentlicht am ).

Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (NWB VAAAD-98385; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger, ein selbständiger Schmied, ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2006 wies er ausdrücklich darauf hin, dass er die Anlage EÜR nicht beigefügt habe, weil nach seiner Auffassung keine wirksame gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Einreichung dieses Vordrucks existiere. Stattdessen reichte er eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein, die er unter Anwendung der DATEV-Software erstellt hatte. Der Erinnerung des Finanzamtes, die Anlage EÜR nachzureichen, kam der Kläger nicht nach. Die gegen die Erinnerung gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Hierzu führen die Richter weitrer aus: Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR kann wirksam durch Rechtsverordnung (§ 60 Abs. 4 EStDV) begründet werden. Insbesondere besteht dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Einkommensteuererklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Beide Zwecke sind hier erfüllt. Die Standardisierung führt zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und trägt damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Auch bewirkt die Standardisierung zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR ist nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NAAAF-43159