Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben am Beschäftigungsort (BFH)
In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (, NV; veröffentlicht am ).
Hierzu führte der BFH weiter aus: Ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft i.S. des § 1353 Abs. 1 BGB zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalles. Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grds. an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner und - wenn auch nicht notwendigerweise - auch seine minderjährigen Kinder wohnen. In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Im Streitfall war die aus den Gesamtumständen gewonnene Überzeugung des Finanzgerichts, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert hat, angesichts der Tatsache, dass er dort mit seiner Ehefrau eine familiengerechte Wohnung nutzt, nicht nur möglich und vertretbar, sondern naheliegend.
Hinweis: In einer Ende September veröffentlichten Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass bei einer beruflich veranlassten Verlegung des Familienwohnsitzes die Mietaufwendungen zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden können. Auch die Obergrenze für den Wohnaufwand bei doppelter Haushaltsführung (Aufwendungen für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche) stehe dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen insoweit nicht entgegen (s. NWB KAAAD-92353).
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
DAAAF-43077