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Online-Nachricht - Dienstag, 22.11.2011

Hundesteuer | Erhöhte Steuer für American Staffordshire Terrier (VG)

Die Ortsgemeinde Breitscheid ist berechtigt, von dem Halter eines American Staffordshire Terrier eine erhöhte Hundesteuer zu verlangen (.KO).


Sachverhalt: Der Kläger hielt bis zum März 2010 drei Hunde, darunter einen American Staffordshire Terrier. Ein solcher Hund gilt nach der Hundesteuersatzung der Kommune als unwiderlegbar gefährlich. Allein für den Terrier setzte die Kommune 600 € Hundesteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Hundesteuer von 600 € für den American Staffordshire Terrier ist rechtmäßig. Sie beruht auf der wirksamen Satzung der Ortsgemeinde. Diese darf ohne eigene Ermittlungen an die Erkenntnisse des Landesgesetzgebers zum jeweiligen Gefährdungspotential von Hunden bestimmter Rassen anknüpfen. Der American Staffordshire Terrier gehört danach zu den Hunderassen, denen wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht die Verpflichtung der Ortsgemeinde, die Einstufung der American Staffordshire Terrier als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle mit diesen Tieren abzusichern. Der Kläger hat zudem keine Gründe für eine Neubewertung des abstrakten Gefahrpotentials von Tieren dieser Rasse aufgezeigt. Schließlich ist die Besteuerung mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Es ist nicht willkürlich, einige Hunderassen bereits wegen ihres auf typischen Rassemerkmalen beruhenden Gefahrpotentials einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen, sonstige Hunde hingegen nur dann, wenn sich ihre Gefährlichkeit im konkreten Einzelfall erweist.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung Nr. 46/2011 

 

Fundstelle(n):
BAAAF-42969