Suchen
Online-Nachricht - Dienstag, 22.11.2011

Einkommensteuer | Mehraufwand für Verpflegung beim Tunnelbau im Ausland (FG)

Wird ein Monteur im Tunnelbau an verschiedenen Bau- bzw. Tunnelabschnitten eingesetzt, handelt es sich bei den Tunnelabschnitten i.d.R. um eine Tätigkeitsstätte (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist als Monteur im Tunnelbau bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. Seit Mitte des Jahres 2005 sowie im gesamten Streitjahr 2006 hat der Kläger an einem Tunnel in Spanien gearbeitet, wo er während dieser Zeit auch Unterkunft hatte. Der Kläger wurde überwiegend an zwei Bauabschnitten eingesetzt. Zwischen den Abschnitten bzw. Tunneleingängen lagen 7,2 km. Die Entfernung vom Tunneleingang 1 zu dem mit einem Pausenraum ausgestatteten Baustellenbüro betrug 200 Meter. Die Entfernung vom Tunneleingang 1 zur Übernachtungsunterkunft betrug 42 km. Der Tunnelvortrieb schritt ca. 15 bis 20 Meter/Tag voran. Ausweislich einer Arbeitgeberbescheinigung war er an 281 Tagen für seinen Arbeitgeber in Spanien tätig. In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall standen dem Kläger keine Mehraufwendungen für Verpflegung zu, da es sich bei den beiden Tunnelausgängen um eine Tätigkeitsstätte handelte und der Kläger bereits seit Mitte des Jahres 2005 auf dieser Tätigkeitsstätte arbeitete. Zu Beginn des Streitjahres 2006 war die Dreimonatsfrist damit längst abgelaufen. Bei den beiden Bauabschnitten handelte es sich auch nur um eine Tätigkeitsstätte, da diese lediglich 7 km voneinander entfernt lagen. Es handelte sich damit um einen überschaubaren Raum. Mit einem Kraftfahrzeug betrug die Entfernung zwischen den beiden Tunnelausgängen lediglich wenige Minuten. Nach Ansicht des Berichterstatters ist der vorliegende Sachverhalt mit einem Einsatz in einem begrenzt überschaubaren Teil eines Hafengebiets vergleichbar (s. hierzu NWB FAAAC-18000). In jenem Urteilsfall bejahte der BFH das Vorliegen nur einer Tätigkeitsstätte. Auch dort lagen die einzelnen Punkte der Tätigkeitsstätte nicht auf einem Gebiet, das dem Arbeitgeber gehörte. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deswegen, weil der Kläger auf einer so genannten Wanderbaustelle tätig gewesen sein könnte. Zwar bestimmt R 37 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 LStR 2005, dass bei auswärtigen Tätigkeitsstätten, die sich in Folge der Eigenart der Tätigkeit laufend örtlich veränderten, z.B. bei dem Bau einer Autobahn oder der Montage von Hochspannungsleitungen die Dreimonatsfrist nicht gilt. Im Streitfall arbeitete der Kläger aber nicht auf einer derartigen Wanderbaustelle. Die Geschwindigkeit mit der sich der Ort der Baustelle veränderte war hier zu gering, um von einer Wanderbaustelle zu sprechen.

Anmerkung: Obwohl Spanien nach Art. 15 DBA Spanien das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit besitzt, war die Versteuerung in Deutschland nach Auffassung des Finanzgerichts gem. § 50d Abs. 8 EStG rechtmäßig, da der Kläger weder nachgewiesen habe, dass Spanien auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat noch dass in Spanien auf diese Einkünfte Steuern festgesetzt und entrichtet wurden. Das Gericht hat jedoch die Revision zugelassen, da zu der Rechtsfrage, ob eine Besteuerung nach § 50d Abs. 8 EStG trotz eines entgegenstehenden DBA wirksam ist, bereits mehrere Verfahren beim BFH anhängig sind (vgl. BFH-Az. NWB FAAAD-28787 und NWB AAAAD-85707).

Quelle: FG Köln online

 

Fundstelle(n):
RAAAF-42968