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Online-Nachricht - Montag, 21.11.2011

Wettbewerbsrecht | Irreführende Stromtarif-Werbung (OLG)

Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff "Festpreis" kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (hier mehr als 40%) aufgeklärt wird ( I-4 U 58/11).


Sachverhalt: Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff "Festpreis" für einen bestimmten Stromtarif. Am Ende der Werbung war als Sternchenhinweis ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien. Die Klage auf Unterlassung der Werbung hatte in erster Instanz wie auch nun vor dem OLG Hamm Erfolg.

Hierzu führte der Wettbewerbssenat des OLG Hamm weiter aus: Der mit dem Begriff "Festpreis" werbenden Stromerzeuger darf grundsätzlich bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis kennzeichnen. Diese Aufklärung muss aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff "Festpreis" zu vermeiden. Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass weniger als 60% des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel ist. Der Stromerzeuger hat vorliegend nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis ist.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
JAAAF-42962