Berufsrecht | Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine (BMF)
Die Finanzverwaltung hat zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Stellung genommen (Gleich lautende Erlasse v. ).
Die Finanzverwaltung hat zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Stellung genommen (Gleich lautende Erlasse v. ).
Hintergrund: Voraussetzung für die Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins ist u.a., dass nach der Satzung für die Hilfeleistung in Steuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG). Hieran sind die Beitragsordnung und die tatsächliche Beitragspraxis auszurichten. Weder die Beitragspflicht noch die Beitragshöhe darf grundsätzlich an die vom Lohnsteuerhilfeverein zu erbringende Leistung geknüpft werden. Die Erhebung leistungsabhängiger Mitgliedsbeiträge stellt einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG dar, der den Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG zur Folge hat.
In den Erlassen werden Indizien für das Vorliegen eines verdeckten Leistungsentgelts (nach BGH, v. - NWB IAAAA-07485) aufgezählt. So ist eine Verknüpfung zwischen Beitrag und Leistung gegeben, wenn der Lohnsteuerhilfeverein
den Mitgliedsbeitrag regelmäßig nur einfordert, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in Anspruch nimmt,
auf den Beitrag verzichtet, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in dem betreffenden Jahr nicht in Anspruch nimmt oder
die Beitragshöhe bei zusammenveranlagten Ehegatten, die ausschließlich Einkünfte im Sinne von § 4 Nr. 11 StBerG erzielen und von denen nur ein Ehegatte Mitglied des Vereins ist, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten festsetzt.
Ferner werden die hieraus folgenden Anforderungen an die Beitragserhebung der Lohnsteuerhilfevereine (wie die Unabhängigkeit der Beitragspflicht von der Beratungsleistung, Fälligkeit des Beitrags, Folgen der Nichtzahlung, Bemessung des Beitrags, Besonderheiten bei der Beratung von Ehegatten etc.) aufgelistet und näher erläutert.
Hinweis: Die Erlasse sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Zu der Seite gelangen Sie hier.
Fundstelle(n):
PAAAF-42947