Einkommensteuer | Miete für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten (FG)
Ist ein Pkw für die dienstliche Tätigkeit nicht erforderlich, sind die Kosten für die Miete eines PKW-Stellplatzes nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig ().
Sachverhalt: Der Kläger ist u.a. nichtselbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen seiner im Grunde nach anerkannten doppelten Haushaltsführung Kosten für einen Pkw-Stellplatz am Arbeitsort erfolglos geltend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Bei den Stellplatzkosten handelt es sich nicht um notwendige Mehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die Beurteilung, welche Kosten notwendig sind, bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Maßstäben ( NWB WAAAC-53705). Bereits nach dem Vortrag des Klägers war das Bereithalten eines Pkws am Arbeitsort nicht notwendig. Denn er fuhr größtenteils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Lediglich an vier Arbeitstagen benutzte er den Wagen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Dienstreisen wurden mit dem Fahrzeug ebenfalls nicht unternommen. Die Nutzung des Kfz für Wochenendheimfahrten wurde durch die geltend gemachten entsprechenden Pauschalen abgegolten. Ein Abzug der Garagenkosten als Wohnungskosten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn vorliegend hatte der Kläger für seine Wohnung und den Stellplatz zwei getrennte Mietverträge abgeschlossen, die somit unabhängig voneinander zu betrachten sind.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
XAAAF-42927