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Online-Nachricht - Montag, 31.10.2011

Sozialrecht | Zur Bestandskraft eines Beitragsbescheides nach Betriebsprüfung (LSG)

Das Bayerische Landessozialgericht hat nun auch in einem Eilverfahren seine Rechtsprechung zu abgeschlossenen Betriebsprüfungen bestätigt. Danach ist die Prüfbehörde grundsätzlich an ihre früheren Feststellungen gebunden, auch wenn erst später zu einem bereits abgeschlossenen, früheren Prüfzeitraum neue Erkenntnisse gewonnen werden. Nur unter besonderen Voraussetzungen dürfen Nachforderungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden (LSG Bayern, Beschluss v. - L 5 R 613/11 B ER).

Sachverhalt: Der Rentenversicherungsträger hatte bei der Antragstellerin, die eine Tankstelle mit Imbiss und Verkaufsshop sowie einen Handel mit Kfz-Zubehör betreibt, bereits früher eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Bescheid über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen war bestandskräftig geworden. Infolge der Beanstandungen einer zu dem bereits abgeschlossenen Prüfzeitraum der früheren Betriebsprüfung ergangenen Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts forderte die Antragsgegnerin auch Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach und setzte Säumniszuschläge fest. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen eingereichten Klage vor dem Sozialgericht.
Die Entscheidung: Das Bayerische Landessozialgericht hat den Beschluss des Sozialgerichts abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beitragsnachforderung aus dem früheren Prüfzeitraum angeordnet. Bestätigt wurde damit eine bereits in einem anderen Verfahren getroffene Entscheidung, wonach aufgrund der Bestandskraft des den früheren Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheides eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hätte zurückgenommen werden dürfen (vgl. Urteil v. , L 5 R 752/08). Dies war nicht geschehen.
Anmerkung: Nach der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom wird erneut die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen gestärkt. Schutzwürdiges Vertrauen eines Unternehmers genießt in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung für abgeschlossene Prüfzeiträume.
Quelle: Bayer. Landessozialgericht, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
BAAAF-42849