Einkommensteuer | Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflichen Schriftstellers (FG)
Hat ein werdender Schriftsteller nach mehr als 7 Jahren noch kein Manuskript erstellt und ist auch kein Tätigwerden in Richtung eines Marktauftritts erkennbar, so ist die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen ().
Sachverhalt: Der Kläger ist Beamter und nach eigenem Vortrag nebenberuflich als Schriftsteller tätig. Einnahmen erzielte er hieraus nicht. In seinen Steuererklärungen machte er Verluste aus freiberuflicher Schriftstellertätigkeit geltend, die im Ergebnis mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannt wurden.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Das Finanzamt (FA) ist bei der Gesamtwürdigung aller Umstände zutreffend von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Klägers bei seiner Tätigkeit als Schriftsteller ausgegangen. Nicht jede geplante oder gewünschte Schriftstellertätigkeit kann als steuerlich relevant beurteilt werden. Ansonsten würde lediglich die Behauptung, schriftstellerisch tätig zu werden, zur steuerlichen Berücksichtigung von Betriebsausgaben führen. Insbesondere bei einer nebenberuflichen Schriftstellerei spricht noch nicht einmal ein wirtschaftlicher Druck, aus dieser Einkünfte erzielen zu müssen, für eine Gewinnerzielungsabsicht. Objektive Kriterien, die für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen, können erst geraume Zeit nach Beginn der Tätigkeit auftreten. Unter diesen Umständen kann erst nach einem längeren Betrachtungszeitraum eine Prognose angestellt werden, die dann allerdings rückbezogen in die Würdigung des Erstjahres einfließen muss. So mag es angebracht sein, wenn das FA - wie im Streitfall geschehen - erklärte Verluste in der Anfangsphase zunächst vorläufig anerkennt und die Einkünfte insoweit vorläufig veranlagt. Kommen zu der Behauptung des Verfassens von Texten in einem absehbaren Zeitraum keine objektiven Umstände hinzu, die eine positive Ertragsprognose möglich erscheinen lassen, muss ein Verlustabzug von Anfang an ausscheiden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
FAAAF-42583