Einkommensteuer | Aufwendungen für den Schulweg der Kinder (FG)
Fahrtaufwendungen von Eltern, die ihr Kind zur Schule bringen, sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig ().
Hintergrund: Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Außergewöhnliche Belastungen sind dann gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen.
Sachverhalt: Der Kläger wohnte aus dienstlichen Gründen an einem Ort ohne Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Seine Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung machte er 1.560 € zunächst als außergewöhnliche Belastungen, später als Werbungskosten erfolglos geltend.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Bei den Fahrtaufwendungen handelt es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder und nicht um Werbungskosten. Es fehlt am notwendigen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit. Denn die Kosten sind durch die Unterhaltspflicht der Eltern und nicht durch die Berufstätigkeit des Klägers bedingt. Außergewöhnliche Belastungen sind ebenfalls nicht gegeben. Die Kosten sind bereits dem Grunde nach nicht außergewöhnlich, da sie bei allen Eltern schulpflichtiger Kinder anfallen. Es handelt sich vielmehr um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Entsprechendes hatte der BFH bereits mit Urteil v. - NWB RAAAB-49418 entschieden. An diesen Grundsätzen hat sich bis heute nichts geändert, zumal im Fall des Klägers das geleistete Kindergeld über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausgeht. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 erkennt das FG im Übrigen nichts Unübliches daran, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu bringen.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
XAAAF-42525