Umsatzsteuer | Dachverpachtung an einen Photovoltaikanlagenbetreiber (BayLfSt)
Derzeit pachten Investoren vermehrt von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Wie diese Vorgänge umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuellen Verfügung (.1.1-4/6 St 33).
Hintergrund: Derzeit „pachten” Investoren von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu errichten und zu betreiben. Diese Pachtverträge haben i.d.R. eine Laufzeit zwischen 20 und 30 Jahre. Teilweise ist ein Entgelt vereinbart, das monatlich oder jährlich zu leisten ist, teils übernimmt der künftige PV-Anlagenbetreiber als Gegenleistung die Sanierung des Daches (ggf. mit Baraufgabe).
Hierzu führt das BayLfSt weiter aus: Mit diesen Verträgen gestatten die Gebäudeeigentümer dem „Pächter”, auf dem Dach eine PV-Anlage anzubringen. Insoweit liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12a UStG) vor, die vergleichbar ist mit Standortanmietungen für Mobilfunkmasten (Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 5 und 4.12.8 Abs. 2 UStAE). Bei einer „Dachverpachtung” gegen Dachsanierung durch den PV-Anlagenbetreiber liegt demgegenüber ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor, nämlich die Gestattung der Dachnutzung gegen Werklieferung in Form der Dachsanierung (ggf. mit Baraufgabe). Das Gewerk „Dachsanierung” geht dabei i.d.R. sofort in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Damit führt der PV-Anlagenbetreiber mit der Abnahme des Gewerks eine Werklieferung an den Gebäudeeigentümer aus, die er ihm in Rechnung stellen muss (§ 14 Abs. 2 S. 1 UStG). Der PV-Anlagenbetreiber kann aus der Dachsanierung den Vorsteuerabzug geltend machen. Erfolgt die Dachüberlassung ausnahmsweise unentgeltlich, ist die Weiterlieferung der Dachsanierung an den Gebäudeeigentümer als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) zu erfassen.
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der NWB DokID: NWB HAAAD-89779. Das BayLfSt geht dort insbesondere auch auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ein.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
QAAAF-42455