Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 24.08.2011

Berufsrecht | Wiederholung der Steuerberaterprüfung (BFH)

Ein Prüfling hat Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung, wenn von ihm zur Dokumentation des Prüfungsablaufs angefertigte Unterlagen vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung von der Prüfungsbehörde vernichtet worden sind (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Prüfungsbehörde von dem Prüfling das Konzept für seinen mündlichen Kurzvortrag und ein von ihm über den weiteren Ablauf der mündlichen Prüfung angefertigtes Protokoll herausverlangt und dann vernichtet. Der Prüfling sah dadurch seine Möglichkeiten beschnitten, im sogenannten außergerichtlichen Überdenkungs- und im Klageverfahren Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen so detailliert vorzutragen, wie dies die Rechtsprechung verlangt.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Von der Prüfungsbehörde einbehaltene Unterlagen, die dem Prüfling behilflich sein können, ggf. die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen anzugreifen, müssen bis zur Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufbewahrt werden. Dies folgt aus dem Gebot der Verfahrensfairness. Denn der Prüfling kann die - gerichtlich grundsätzlich nur in engem Rahmen überprüfbare - Bewertung seiner Leistungen erfolgversprechend nur dann angreifen, wenn er substantiierte Angaben zum Prüfungsverlauf machen kann. Dafür sind solche Unterlagen in der Regel unverzichtbar.

Hinweis: Einschränkend hat das Gericht klargestellt, dass der Prüfling zumindest glaubhaft machen muss, dass er für die Substantiierung seiner Einwendungen die Unterlagen tatsächlich benötigt, sein Erinnerungsvermögen also hierfür nicht ausreicht. Ist auszuschließen, dass der Prüfling selbst bei Kenntnis der Unterlagen erfolgversprechend gegen die Bewertung seiner Leistungen vorgehen könnte, besteht kein Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung. Die Bewertung dieser Umstände obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
BAAAF-42447