Einkommensteuer | Steuerpflicht von Erziehungsleistungen (FG)
Die Honorar- und Sachkosten, die eine Betreuerin für die Vollzeitbetreuung eines Kindes bezieht, sind steuerpflichtig ().
Hintergrund: Nach § 3 Nr. 11 EStG sind u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung steuerfrei, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung unmittelbar zu fördern. Nach § 33 SGB VIII können Kinder im Rahmen der Erziehungshilfe in Vollzeitpflege in einer anderen Familie untergebracht werden. In diesen Fällen wird der Pflegefamilie ein Pflegegeld bezahlt, welches sich aus einem materiellen Teil für die Unterhaltssicherung des Kindes und einem Erziehungsgeldanteil als Entschädigung für die erzieherische Tätigkeit zusammensetzt. Solche Zahlungen sollen gem. NWB PAAAA-79095 und - NWB FAAAC-46425 als steuerfreie Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG behandelt werden. Dagegen sind Leistungen nach § 34 SGB VIII, wonach die Erziehung des Kindes in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform erfolgt, nicht als steuerfreie Beihilfen anzusehen ( NWB SAAAA-62952 sowie v. - NWB DAAAD-25934). Entsprechende Zahlungen sind kein Aufwandsersatz für eine grundsätzlich unentgeltlich betriebene Übernahme der Pflege im Sinne des § 33 SGB VIII, sondern entgeltlich erbrachte steuerpflichtige Pflegeleistungen.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte mit der Firma A einen Betreuungsvertrag zur Betreuung mehrerer Kinder abgeschlossen. Nach der Honorar- und Sachkostenvereinbarung stand ihr ein Tageshonorar zuzüglich Sachkostenpauschalen zu. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen abzüglich der diesbezüglichen Ausgaben als steuerpflichtigen Gewinn. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass die Zahlungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit sein müssten.
Hierzu führte das FG weiter aus: Die Klägerin hat steuerbare Erziehungsleistungen im Sinne des § 34 SGB VIII erbracht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die zuständige Behörde der Firma A eine Betriebserlaubnis nach § 34 SGB VIII erteilt hat. Im Rahmen der Leistungsbeschreibung wird auch darauf hingewiesen, dass Leistungen nach § 34 SGB VIII erbracht werden. Zum anderen liegt das Honorar der Klägerin für die Kinderbetreuung deutlich über den Pauschalen, die für Leistungen nach § 33 SGB VIII gezahlt werden. Somit steht im Streitfall nicht die unentgeltliche Übernahme einer Betreuungsverpflichtung im Vordergrund, sondern eine Tätigkeit mit Entgelterzielungsabsicht.
Hinweis: Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-42436