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Online-Nachricht - Donnerstag, 11.08.2011

Einkommensteuer | Schadensersatzzahlungen keine Werbungskosten bei VuV (FG)

Schadensersatzzahlungen sowie Rechts- und Beratungskosten, die mit dem Verkauf eines zuvor vermieteten Grundstücks in Zusammenhang stehen, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ().

Sachverhalt: Die Kläger wurden von einem Zivilgericht zur Zahlung von Schadensersatz an die Ehefrau ihres ehemaligen Mieters verurteilt. Sie hatten durch Nichtzahlung eines Darlehens die Zwangsversteigerung des von ihnen vermieteten Gebäudes herbeigeführt, um sich über den neuen Erwerber von ihrem (früheren) Mieter über das Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG zu trennen. Später kauften sie das Gebäude zurück, um es weiter zu vermieten. Den Schadensersatz sowie die damit zusammenhängenden Rechts- und Beratungskosten machten sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV geltend.

Hierzu führte das FG weiter aus: Bei den Schadensersatzleistungen handelte es sich um Veräußerungskosten des Gebäudes, da sie mit der Veräußerung zusammenhingen. Denn die Verurteilung der Kläger erfolgte deshalb, weil ihnen ihre Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung infolge der Zwangsversteigerung unmöglich wurde. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Gebäude vor seiner Veräußerung der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte diente. Denn der Zusammenhang der Schadensersatzzahlungen mit der Veräußerung des Gebäudes verdränge den Zusammenhang, der darin bestehe, dass das veräußerte Objekt ursprünglich der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen diente. Die Veräußerung, und nicht der Zusammenhang mit der früheren Vermietungstätigkeit, sei das allein auslösende Moment für die Schadensersatzzahlung. Auch scheitere die Berücksichtigung der Schadensersatzkosten als vorweggenommene Werbungskosten des nach der Zwangsversteigerung abgeschlossenen Mietvertrags daran, dass kein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Zwangsversteigerung und der späteren Vermietung bestand.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
XAAAF-42363