Online-Nachricht - Montag, 08.08.2011

Einkommensteuer | Übernahme einer Geldauflage als Sonderbetriebseinnahme (FG)

Die Zahlung einer einem GbR-Gesellschafter auferlegten Geldauflage gem. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO durch die Gesellschaft führt zu Sonderbetriebseinnahmen des betreffenden Gesellschafters ().


Hintergrund: Mit Zustimmung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen. Als Auflagen kommt dabei insbesondere die Bezahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse in Betracht (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO).
Sachverhalt: Gegen den Gesellschafter A einer Steuerberatungsgesellschaft (GbR) wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt. Gegen Zahlung eines Geldbetrages i.H. von insgesamt 51.000,-- € wurde das Verfahren nach § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO eingestellt. Diese Zahlungen wurden vom Bankkonto der GbR überwiesen und als Betriebsausgabe verbucht. Die GbR geht davon aus, dass die Zahlung eine betriebliche Veranlassung habe. Die Tätigkeit des A sei für den Fortbestand der GbR unabdingbar; der Verfahrenseinstellung sei nur zugestimmt worden, weil sich durch eine evtl. Verurteilung im Steuerstrafverfahren ggf. berufsständische Auswirkungen ergeben hätten. Eine Sonderbetriebseinnahme bei A sei daher im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH nicht zu erfassen. Der BFH habe zur Übernahme von Verwarnungsgeldern für Postzusteller entschieden, dass diese keinen Arbeitslohn darstelle, da die Zahlung aus überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt sei ( NWB YAAAB-43967).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Vorliegend war lediglich A verpflichtet, die ihm im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens auferlegten Zahlungen zu leisten. Dadurch, dass seine Mitgesellschafter beschlossen hatten, im Innenverhältnis die Kosten zu übernehmen und diese Zahlungen dann von dem Konto der GbR getätigt wurden, erlangte A auf Kosten seiner Mitgesellschafter die Befreiung von einer – nur ihn selbst treffenden – Verbindlichkeit. Dieser Vermögensvorteil steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung des A an der GbR und ist deshalb rechtlich als Sonderbetriebseinnahme des Beigeladenen zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht der GbR kann die steuerrechtliche Zurechnung der von dem Konto der GbR geleisteten Zahlungen als Sonderbetriebseinnahme des A auch nicht etwa mit der Erwägung negiert werden, dass die Zahlungen im ganz überwiegenden Interesse der Gesellschaft erfolgt seien.
Anmerkung: Den Hinweis der GbR auf den sog. Paketzustellerfall hielt das Finanzgericht nicht für einschlägig. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob diese zur Lohnsteuer ergangene Entscheidung des BFH auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei. Immerhin diene die Auflage gem. § 153a StPO (anders als ein geringfügiges Verwarnungsgeld wegen der Verletzung eines Halteverbots) dazu, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Beschuldigten zu beseitigen, so dass hier das Eigeninteresse des Beschuldigten an der Erfüllung der Auflage und der Vermeidung eines Strafverfahrens regelmäßig nicht vernachlässigt werden könne. Angesichts der Höhe der übernommenen Zahlungen könne jedenfalls keine Rede davon sein, dass das Interesse des A vernachlässigt werden könnte. Je höher nämlich aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (vgl. NWB XAAAC-96361).
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-42359