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Das Abzugsverbot für Geldstrafen und Geldbußen
Wurde die einem Strafverfahren zugrunde liegende Tat in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen, können die Kosten des Strafverfahrens bzw. der Strafverteidigung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Geldstrafen und Geldbußen gilt jedoch gem. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG ein generelles Abzugsverbot. Im Folgenden werden Einzelfragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldstrafen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern behandelt.
I. Einführung
Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (vgl. dazu auch , DStR 1997 S. 273). Ist danach nicht auszuschließen, dass zu besteuernde Einkünfte als unmittelbare oder mittelbare Folge eines gesetzeswidrigen, mit Strafe bedrohten Handelns bezogen wurden, ist der Abzug von Geldstrafen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bereits in der Vergangenheit nach der Rechtsprechung des RFH und des BFH allgemein versagt worden (vgl. , BStBl 1978 II S. 105; vom - GrS 2/82, BStBl 1984 II S. 160, jeweils m. w. N.). Daraus wurd...