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Online-Nachricht - Mittwoch, 03.08.2011

Einkommensteuer | Kein Betriebsausgabenabzug für Luxushandy (FG)

Die Anschaffungskosten für ein Luxushandy sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig ().

Sachverhalt: Im Streitfall machte der Kläger die Anschaffungskosten für sein 5.200 € teures Handy als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis geltend. Das Finanzamt bewertete die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit den Betriebsausgabenabzug. Der Kläger argumentierte dagegen, die Frage der Angemessenheit stelle sich nicht im Hinblick auf die Höhe des Anschaffungspreises, sondern nur im Hinblick auf das angeschaffte Wirtschaftsgut. Auch habe das Handy einen besonders guten Empfang. Zudem sei die gesamte Ausstattung der Praxis sehr hochwertig, sodass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bei der Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, muss auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Aus deren Sicht ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben muss, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen kann. Die betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist wegen der Bereitschaftsdienste des Klägers zwar unbestritten. Seine berufliche Erreichbarkeit hätte allerdings auch durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sichergestellt werden können. Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig gewesen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Aufwendungen berühren so stark die Lebensführung des Klägers, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurücktritt. Sofern man den Preis für ein „normales“ Mobiltelefon zu einem Preis von 300,-- € ansetzt, ergibt sich im Verhältnis zum streitgegenständlichen Handy ein betrieblicher Veranlassungsanteil von 5,8%. Entsprechend der zu § 12 EStG nach der Rechtsprechung aufgestellten Grenze von 10% kann dieser Anteil vernachlässigt werden. Insofern kann eine Prüfung der Angemessenheit im Verhältnis zum Jahresumsatz des Klägers unterbleiben. Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfaltet das Mobiltelefon keinen Beitrag zur Behandlung, es werde auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar.

Anmerkung: Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
FAAAF-42343