Berufsrecht | Zur Steuerberatung durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften (EuGH)
Der EuGH hat klargestellt, dass Deutschland grundsätzlich berechtigt ist, den Zugang zu einer steuerberatenden Tätigkeit vom Besitz der für notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig zu machen. Es sei allerdings europarechtswidrig, wenn eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft, die über eine in diesem Mitgliedstaat erworbene entsprechende Qualifikation verfügt, nicht für Mandanten in Deutschland arbeiten dürfe (, X-Steuerberatungsgesellschaft).
Hintergrund: Hintergrund des Verfahrens ist eine entsprechende Vorlagefrage des BFH. Dieser hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat vom Ausland aus Steuererklärungen für nach deutschem Recht steuerpflichtige Personen erstellen und an die Steuerbehörden übermitteln darf. Diese Berechtigung bestehe nach Auffassung des BFH nach deutschem Berufsrecht regelmäßig nicht (s. NWB MAAAE-69205
Hierzu führte der EuGH u.a. aus:
Die Mitgliedstaaten dürfen, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dessen Ausübung notwendig sind.
Da die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen.
Im vorliegenden Fall steht das Unionsrecht folglich dem nicht entgegen, dass die deutschen Rechtsvorschriften den Zugang zu dieser Tätigkeit vom Besitz der für notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen.
Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben.
Art. 56 AEUV lässt es daher nicht zu, dass eine nationale Regelung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft verbietet, eine Steuererklärung zu erstellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird.
Anmerkung: Zwar kann eine Steuerberatungsgesellschaft, die nicht befugt ist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, nach § 3a StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt sein. Nach Auffassung des BFH gilt § 3a StBerG jedoch nicht für eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der sich der Dienstleistende nicht in den Aufnahmemitgliedstaat, d.h. nach Deutschland begibt.
Quelle: EuGH online
Hinweis: Zu dem o.g. Verfahren hat auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Stellung genommen. Hiernach liege das vom EuGH gesehene Problem allein in der Auslegung des § 3a StBerG bzw. in seinem unklaren Wortlaut. Der EuGH kritisiere insbesondere, dass die Regelung des § 3a StBerG nach der vom Bundesfinanzhof vertretenen Auslegung ausländischen Dienstleistern nur dann eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gewähre, wenn sie sich nach Deutschland begeben. Die BStBK habe demgegenüber schon bisher die Ansicht vertreten, dass § 3a StBerG auch in den Fällen der bloßen Beratung über die Grenze ohne physischen Grenzübertritt Anwendung findet, so Dr. Raoul Riedlinger, Präsident der BStBK. Den vollständigen Text der Stellungnahme finden Sie auf den Internetseiten der BStBK. Den Text der o.g. EuGH-Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
WAAAF-42171