DBA Niederlande | Grenzüberschreitende Gewerbegebiete (BMF)
Das BMF hat die am mit dem niederländischen Finanzministerium auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 3 des DBA Niederlande 2012 getroffene Verständigungsvereinbarung zur Behandlung der nach dem DBA v. in der durch das Dritte Zusatzprotokoll vom geänderten Fassung (DBA Niederlande 1959) bestimmten grenzüberschreitenden Gewerbegebiete nach dem DBA Niederlande 2012 veröffentlicht.
Das BMF hat die am mit dem niederländischen Finanzministerium auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 3 des DBA Niederlande 2012 getroffene Verständigungsvereinbarung zur Behandlung der nach dem DBA v. in der durch das Dritte Zusatzprotokoll vom geänderten Fassung (DBA Niederlande 1959) bestimmten grenzüberschreitenden Gewerbegebiete nach dem DBA Niederlande 2012 veröffentlicht.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Die Verständigungsvereinbarung zielt auf die Gewerbegebiete „Avantis“ und „Eurode Business Center“ ab, die nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 DBA Niederlande 1959 als grenzüberschreitende Gewerbegebiete bestimmt wurden. Die für „Avantis“ durch Notenwechsel vom 26.7./ geschlossene Vereinbarung wurde durch Rechtsverordnung vom in Kraft gesetzt. Für das Gewerbegebiet „Eurode Business Center“ wurde am 25.4./ eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die durch Rechtsverordnung vom in Kraft gesetzt wurde. Mit Inkrafttreten des DBA Niederlande 2012 am sind die vorgenannten Vereinbarungen und Rechtsverordnungen außer Kraft getreten.
Die Verständigungsvereinbarung stellt sicher, dass die nach dem DBA Niederlande 1959 bestimmten Gewerbegebiete auch nach dem DBA Niederlande 2012 als grenzüberschreitende Gewerbegebiete angesehen werden. Im Ergebnis kommen damit die im DBA Niederlande 2012 enthaltenen Regelungen zu grenzüberschreitenden Gewerbegebieten in Bezug auf „Avantis“ und „Eurode Business Center“ zur Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung ist ab dem anzuwenden.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
JAAAF-42145