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Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr mit Taxen
Der BFH hatte mit zu entscheiden, ob die von einem Mietwagenunternehmen im eigenen Namen, aber mit Taxen eines Subunternehmers erbrachten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
A. Leitsatz
Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.
B. Sachverhalt
Unternehmensgegenstand einer GmbH war der Transport von Personen und Materialien sowie die Übernahme von Kurierdiensten. Die GmbH war Inhaberin mehrerer Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen; über Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen verfügte sie nicht. Die GmbH verpflichtete sich gegenüber einem Auftraggeber Patiententransporte mit Taxen durchzuführen. Die Abrechnungen erfolgten von der GmbH gegenüber ihrem Auftraggeber und zwar auf Grundlage des vertraglich vereinbarten Vergütungssystems. Tatsächlich wurden die Patiententransporte von einem Subunternehmer, der die Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen besaß, durchgeführt.
Soweit die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 ...