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Mandant in Untersuchungshaft – Licht in das oft unbekannte Minenfeld
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAF-25187 Ermittlungsbehörden sind schneller als früher geneigt, in Steuerstrafverfahren einen Haftbefehl zu beantragen. Steuerberater sollten berufsrechtlich beachten, dass sie in diesen Fällen keine alleinige Verteidigung übernehmen dürften (vgl. § 392 Abs. 1 AO).
Ausführlicher Beitrag s. .
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft
Die [i]Formelle und materielle VoraussetzungenVoraussetzungen eines Haftbefehls ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung der §§ 112 ff. StPO. Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist durch den Richter im Wege eines schriftlichen Haftbefehls anzuordnen (§ 114 Abs. 1 StPO). Es besteht keine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder gar der Polizei. Materielle Voraussetzungen sind der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) und das Bestehen eines Haftgrunds (Flucht bzw. Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO oder Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Zudem muss die U-Haft verhältnismäßig sein (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). In der Praxis werden diese Voraussetzungen in manchen Fällen leider nur dürftig begründet.
Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft
Bei [i]Zwei unterschiedliche RechtsbehelfeU-Haft gibt es zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe: den Antrag auf Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 StPO (Entscheidung durch den Ermittlungsrichter) und die Haftbeschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO (Entscheidung durch das übergeordnete Ge...