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Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG n. F.
Erweiterung und Modifizierung der Konzernklausel nach dem Steueränderungsgesetz 2015
Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gehen nicht genutzte Verlustvorträge sowie ein entstandener laufender Verlust quotal unter, sofern mehr als 25 % der Anteile an einer Körperschaft innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mittelbar oder unmittelbar an einen Erwerber oder einer dem Erwerber nahe stehenden Person übertragen werden oder vollständig, sofern mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Durch das Steueränderungsgesetz 2015, das am durch den Bundestag beschlossen und am durch den Bundesrat verabschiedet wurde, erfolgte eine Erweiterung und Modifizierung der Konzernklausel i. S. des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG als Verlusterhaltungstatbestand. Der Anwendungsbereich der neugefassten Konzernklausel wurde dahingehend erweitert, dass § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG künftig auch für Anteilseigner in Form einer Personenhandelsgesellschaft Anwendung findet und zudem auch Anteilsübertragungen durch die Konzernspitze erfasst werden. In der nachfolgenden Fallstudie verschaffen wir Ihnen anhand von kurzen Fallbeispielen ein Überblick über die Regelung der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG, gerade auch im Hinblick auf das neue Steueränderungsgesetz 2015.
I. Einführung
Zur Einführung in die Thematik des Verlus...