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LSG Sachsen Urteil v. - 2 U 158/12

Gesetze: SGB VII § 131 Abs. 2 S. 3; SGB VII § 157 Abs. 1; SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 160 Abs. 1; SGB VII § 160 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Veranlagung eines im Wach- und Sicherheitsgewerbe tätigen Dienstleistungsunternehmens zum Gewerbezweig "Bewachungsunternehmen" bzw. "Wach- und Sicherheitsunternehmen" erfasst auch von dem Unternehmen angebotene sicherheitsrelevante Serviceaufgaben (z. B. Empfangsdienste).

2. Die abweichende Veranlagung eines Betriebsteils eines Gesamtunternehmens setzt voraus, dass es sich bei dem Betriebsteil um ein Nebenunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII handelt.

Fundstelle(n):
YAAAF-32673

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LSG Sachsen, Urteil v. 03.12.2015 - 2 U 158/12

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