BGH Beschluss v. - I ZB 51/15

Rechtsbeschwerdeverfahren: Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 544 ZPO, § 574 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 4 W 52/15vorgehend LG Würzburg Az: 21 O 930/12vorgehend LG Würzburg Az: 21 O 930/12

Gründe

11. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig, soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss und den seiner Beschwerde nicht abhelfenden Beschluss des Landgerichts wendet, weil es sich um keine der in § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO angeführten Entscheidungen handelt.

22. Die vom Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist gleichfalls unzulässig.

3a) Die durch Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom erfolgte Rechtsbeschwerdeeinreichung ist unwirksam; eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 1; Beschluss vom  - I ZB 120/14, juris Rn. 1; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN).

4b) Die Rechtsbeschwerde ist des Weiteren unzulässig, weil sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat.

5aa) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig ist, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot verletzt sind (vgl. , BGHZ 159, 135, 139 ff.), gilt dies allein für nach dem Gesetz statthafte Rechtsbeschwerden, die der Zulassung durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen. Um eine solche Rechtsbeschwerde handelt es sich vorliegend nicht. Gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene Beschlüsse in Zwangsvollstreckungssachen findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 793, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

6bb) Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.).

Büscher                       Schaffert                           Kirchhoff

                 Löffler                          Schwonke

Fundstelle(n):
IAAAF-32434