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Leistungsbeschreibung in Rechnungen
Anforderungen an den Rechnungsaussteller und Risiken des Leistungsempfängers vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsentwicklung
Der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. von § 14 UStG voraus. Nur soweit alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgezählten Angaben in der Rechnung enthalten sind und zutreffen, kann das Recht zum Vorsteuerabzug ausgeübt werden. In der betrieblichen Praxis erweist sich die Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG aus Sicht des Leistungsempfängers als besonders risikobehaftet. Wenig verwunderlich daher, dass die Frage, ob eine noch ausreichende Leistungsbeschreibung vorliegt, vergleichsweise häufig Gegenstand der Finanzrechtsprechung ist.
A. Rechtsgrundlagen und Zweck der Vorschriften
Nach der seit 2004 geltenden Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung Angaben enthalten über
die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände
oder
den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
Der Wortlaut der Gesetzesvorschrift entspricht damit weitgehend der Vorgabe in Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL. § 31 Abs. 3 UStDV ergänzt, dass auch für die Leistungsbeschreibung Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden können, sofern deren Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. ...