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FG München | Verstoß von § 8b Abs. 5 KStG 2003 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit – subsidiäre Anwendung von § 3c EStG
(1) Die Hinzurechnung pauschalierter Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG 2003 verstößt auch bei Dividendenerträgen von Tochtergesellschaften in Drittländern gegen S. 3die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. Auf die Höhe der tatsächlichen Beteiligung kommt es dabei nicht an (entgegen NWB BAAAE-08161). (2) Bei Nichtanwendbarkeit von § 8b Abs. 5 KStG sind nach § 3c Abs. 1 EStG die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Dividendenerträgen entstandenen Betriebsausgaben dem Gewinn hinzuzurechnen. (3) Bei der Ermittlung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG ist eine Aufteilung im Schätzungswege zulässig, wenn Kosten teilweise im Zusammenhang mit steuerfreien und teilweise im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen entstanden sind.