BRAO § 4
Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften [1]
Erster Abschnitt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft [2]
§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts [3]
1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
- die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, 
- die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder 
- über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt. 
2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
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  OAAAF-29147