BRAO § 96
Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen [1]
Erster Abschnitt: Das Anwaltsgericht [2]
§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts [3]
Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
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OAAAF-29147