BRAO § 86

Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern

Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer [1]

Dritter Unterabschnitt: Kammerversammlung [2]

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist [3] [4]

1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 13 Nr. 4 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) werden in § 86 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen.“