BRAO § 86

Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern

Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer [1]

Dritter Unterabschnitt: Kammerversammlung [2]

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist [3]

1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. 2 Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder 3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses Postfach erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .