BRAO § 73a
Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer [1]
Erster Unterabschnitt: Vorstand [2]
§ 73a Einheitliche Stelle [3]
1Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wollen.
Fundstelle(n):
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OAAAF-29147