Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer [1]
(1) 1Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon
nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder
Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und
Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn
bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.
Fundstelle(n):
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OAAAF-29147
1Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. .