BRAO § 59n

Dritter Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte [1]

Zweiter Abschnitt: Berufliche Zusammenarbeit [2]

§ 59n Berufshaftpflichtversicherung [3] [4]

(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) 1Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. 2§ 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 3Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Dritter Teil i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2278) mit Wirkung v. 9. 9. 1994.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 59m eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 10 i. V. mit Art. 13 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) wird in § 59n Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung v. die Angabe „bis 7“ gestrichen und werden nach dem Wort „anzuwenden“ ein Semikolon und die Wörter „§ 51 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt“ eingefügt.