BRAO § 44

Dritter Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte [1]

Erster Abschnitt: Allgemeines [2]

§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

1Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Dritter Teil i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2278) mit Wirkung v. 9. 9. 1994.

2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. 1. 3. 1999.