Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften [1]
Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren [2]
§ 37 Ersetzung der Schriftform [3]
1Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.
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OAAAF-29147