BRAO § 181
Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer [1]
Erster Unterabschnitt: Präsidium [2]
§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.
Fundstelle(n):
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OAAAF-29147