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BRAO § 180

Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer

Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer [1]

Erster Unterabschnitt: Präsidium [2]

§ 180 Wahlen zum Präsidium [3]

(1) 1Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

Fundstelle(n):
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NWB OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 180 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

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