BRAO § 172a
Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Dritter Abschnitt: Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof [1]
§ 172a Kanzlei [2]
1Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 2§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147