Suchen
BRAO § 169

Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Zweiter Abschnitt: Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof [1]

§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses [2]

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 169 i. d. F. des Gesetzes v. 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden