BRAO § 162
Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.
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OAAAF-29147