BRAO § 143

Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren [1]

Dritter Abschnitt: Rechtsmittel [2]

Erster Unterabschnitt: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts [3]

§ 143 Berufung [4]

(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.

(2) 1Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. 2Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 143 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

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