BRAO § 13

Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften [1]

Erster Abschnitt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft [2]

§ 13 Erlöschen der Zulassung [3]

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 358) mit Wirkung v. 1. 6. 2007.

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