Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren [1]
Erster Abschnitt: Allgemeines
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensregeln [2]
§ 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren [3]
(1) 1Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
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OAAAF-29147