BRAO § 113b
Sechster Teil: Anwaltgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen [1]
§ 113b Rechtsnachfolger [2]
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
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OAAAF-29147