BRAO § 112g
Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen [1]
Vierter Abschnitt: Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen [2]
§ 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren [3]
1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147