Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung; Bescheidbekanntgabe per E-Mail
Leitsatz
1. Nach Art. 7 RL 2008/9/EG muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Stpfl., um eine Erstattung von Mehrwertsteuer
im Mitgliedstaat der Erstattung zu erhalten, einen elektronischen Erstattungsantrag an diesen Mitgliedstaat richten und diesen
in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von letzterem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen.
2. Nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente - wie der streitgegenständliche Vorsteuervergütungsbescheid
- soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat, zulässig. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Stpfl.
als Antragstellerin im Vorsteuervergütungsverfahren mit der Angabe einer E-Mail-Adresse zum Zweck der elektronischen Kommunikation
gegenüber dem Beklagten einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente einschließlich der Entscheidungen im Vorsteuervergütungsverfahren
eröffnet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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