BMF - IV B 6 -S 1316/11/10052: 040 BStBl 2015 I S. 1047

Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika; Abschluss einer nach Artikel 3 Absatz 6 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen FATCA-Abkommens vom getroffenen Abmachung

Anliegend übersende ich die mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Abmachung vom zum FATCA-Abkommen vom . Die Abmachung gilt als Vereinbarung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 des FATCA-Abkommens vom .

Anlage

ABMACHUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Am haben die Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesrepublik Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen („Abkommen”) mit dem Titel „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen” unterzeichnet. Das Abkommen verpflichtet insbesondere zum Austausch bestimmter Informationen in Bezug auf US-amerikanische und deutsche meldepflichtige Konten nach einem automatisierten Verfahren aufgrund des Artikels 26 des am in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (das „Doppelbesteuerungsabkommen”).

Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten (die „zuständigen Behörden”) „im Rahmen des in Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Verständigungsverfahrens eine Vereinbarung [schließen]”, um die zur Durchführung einzelner Bestimmungen des Abkommens erforderlichen Vorschriften und Verfahren festzulegen und aufzustellen. Nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens können die zuständigen Behörden auch andere die Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens betreffende Angelegenheiten regeln. Diese Angelegenheiten können auch in dieser Abmachung geregelt werden, da das Abkommen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens geschlossen wird. Im Einklang mit dem Abkommen und nach Konsultationen untereinander sind die zuständigen Behörden zu der folgenden Abmachung (diese „Abmachung”) gelangt.

Ausdrücke, die sowohl in dieser Abmachung als auch im Abkommen verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen, sofern in dieser Abmachung nichts anderes festgelegt ist. Bei Bezugnahmen auf Paragrafen und Absätze sind die Paragrafen und Absätze dieser Abmachung gemeint, sofern nichts anderes angegeben ist. Soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht, sind Bezugnahmen auf die Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten als Bezugnahmen auf die einschlägigen Ausführungsbestimmungen zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Anwendung in Kraft sind. Bezugnahmen auf Publikationen der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten („IRS”) schließen aktualisierte Fassungen ein. Alle Angaben von Tagen, die Fristen für den Abschluss von Handlungen darstellen, beziehen sich auf Kalendertage und nicht auf Werktage. Enden derartige Fristen jedoch an einem Samstag, Sonntag oder nationalen gesetzlichen Feiertag, so sollen sie als am nächsten Kalendertag endend gelten, der kein Samstag, Sonntag oder nationaler gesetzlicher Feiertag ist.

§ 1 GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

1.1 Wie in Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens vorgesehen, werden in dieser Abmachung die Verfahren für die in Artikel 2 des Abkommens beschriebene Verpflichtung zum automatischen Austausch und für den Austausch von nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens gemeldeten Informationen festgelegt. Zu den nach Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens auszutauschenden Informationen zählen Informationen, die übermittelt wurden

1.1.1 von einem meldenden deutschen Finanzinstitut,

1.1.2 von einem oder für eines der folgenden nicht meldenden deutschen Finanzinstitute, die nach Anlage II des Abkommens für Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten jeweils als FATCA-konforme ausländische Finanzinstitute gelten (ein „Finanzinstitut nach Absatz 1.1.2”):

  • kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im Sinne des Abschnitts II Unterabschnitt A Nummer 1 der Anlage II des Abkommens,

  • bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Abschnitts II Unterabschnitt B der Anlage II des Abkommens, oder

1.1.3 von einem meldenden US-amerikanischen Finanzinstitut.

1.2 Ein deutsches Finanzinstitut, das anderenfalls als Finanzinstitut nach Absatz 1.1.2 und damit als nicht meldendes deutsches Finanzinstitut nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens gelten würde, jedoch eine oder mehrere anwendbare Voraussetzungen aus Anlage II oder den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten nicht erfüllt, ist ein meldendes deutsches Finanzinstitut nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe o des Abkommens.

1.3 Wie in Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens vorgesehen, werden in dieser Abmachung gegebenenfalls zur Durchführung des Artikels 5 des Abkommens erforderliche Vorschriften und Verfahren aufgestellt.

1.4 Wie nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens möglich, werden in dieser Abmachung weitere die Durchführung des Abkommens betreffende Angelegenheiten geregelt, unter anderem Registrierung, Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen, Kosten, Konsultationen und Änderungen sowie die Veröffentlichung dieser Abmachung.

§ 2 REGISTRIERUNG DEUTSCHER FINANZINSTITUTE

2.1 Allgemeines: Die zuständigen Behörden nehmen zur Kenntnis, dass nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anlage II des Abkommens ein meldendes deutsches Finanzinstitut oder Finanzinstitut nach Absatz 1.1.2 so behandelt wird, als würde es den § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten einhalten und nicht der entsprechenden Steuerabzugspflicht unterliegen, wenn das meldende deutsche Finanzinstitut oder Finanzinstitut nach Absatz 1.1.2 (oder gegebenenfalls sein Sponsor oder Treuhänder) neben anderen Pflichten den geltenden Registrierungspflichten auf der Internetseite für die FATCA-Registrierung nachkommt. Des Weiteren nehmen die zuständigen Behörden zur Kenntnis, dass der IRS beabsichtigt, jedem meldenden deutschen Finanzinstitut und Finanzinstitut nach Absatz 1.1.2, das den FATCA-Registrierungspflichten erfolgreich nachkommt, eine eindeutige Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre („GIIN”) zuzuweisen.

2.2 Aufnahme deutscher Finanzinstitute in die Liste des IRS mit ausländischen Finanzinstituten: Der IRS beabsichtigt, den Namen und die GIIN jedes deutschen Finanzinstituts, dem vom FATCA-Registrierungssystem eine GIIN zugewiesen wurde, in die „Liste des IRS mit ausländischen Finanzinstituten” (im Sinne des § 1.1471-1 Absatz b Unterabsatz 73 der Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten) aufzunehmen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens sowie Absatz 4.3.2.2 soll ein registriertes deutsches Finanzinstitut jedoch von der Liste des IRS mit ausländischen Finanzinstituten gestrichen werden, wenn ein Fall erheblicher Nichteinhaltung nicht innerhalb von achtzehn (18) Monaten beseitigt wird.

2.3 Austausch der Registrierungsinformationen: Die US-amerikanische zuständige Behörde beabsichtigt, der deutschen zuständigen Behörde jährlich die Informationen zu übermitteln, die zur Identifizierung der einzelnen registrierten deutschen Finanzinstitute erforderlich sind, die auf der Liste des IRS mit ausländischen Finanzinstituten stehen.

§ 3 ZEITRAUM UND FORM DES INFORMATIONSAUSTAUSCHS

3.1 Automatischer Austausch innerhalb von neun (9) Monaten: Im Einklang mit Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Abkommens beabsichtigen die zuständigen Behörden, die in Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens beschriebenen Informationen innerhalb von neun (9) Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sich die Informationen beziehen, automatisch auszutauschen.

3.2 Format:

3.2.1 Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens: Als Format für den Austausch der in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens beschriebenen Informationen sollen das FATCA-XML-Schema nach dem FATCA XML Schema User Guide (IRS-Publikation 5124) und das FATCA-Metadaten-XML-Schema nach dem FATCA Metadata XML Schema User Guide (IRS-Publikation 5188), die auf www.IRS.gov veröffentlicht sind, verwendet werden. Der FATCA XML Schema User Guide (IRS-Publikation 5124) und der FATCA Metadata XML Schema User Guide (IRS-Publikation 5188) beschreiben den Aufbau der Schemata und enthalten Datenwörterbücher mit einer Übersicht über die relevanten Datenelemente.

3.2.2 Mitteilungen: Die US-amerikanische zuständige Behörde beabsichtigt, die im FATCA XML Schema User Guide (IRS-Publikation 5124), im FATCA Metadata XML Schema User Guide (IRS-Publikation 5188) und im FATCA Reports ICMM Notification XML Schema User Guide (IRS-Publikation 5216), die auf www.IRS.gov veröffentlicht sind, beschriebenen Schemata als Format für Mitteilungen im Rahmen dieser Abmachung zu verwenden.

3.2.3 Schemaänderungen: Der IRS beabsichtigt, alle für ein bestimmtes Kalenderjahr geltenden Änderungen an den Schemata schnellstmöglich auf http://www.irs.gov/FATCA zu veröffentlichen. Sofern machbar, will der IRS entsprechende Änderungen vor der Veröffentlichung mitteilen. Die zuständigen Behörden erwarten im Zusammenhang mit Schemaänderungen ein kooperatives Vorgehen.

3.3 Informationsübertragung:

3.3.1 Verfahren: Die zuständigen Behörden beabsichtigen, für den gesamten Informationsaustausch im Rahmen des Abkommens einschließlich der Mitteilungen nach Absatz 4.3 den International Data Exchange Service („IDES”) nach dem FATCA IDES User Guide (IRS-Publikation 5190) und dem FATCA Metadata XML Schema User Guide (IRS-Publikation 5188), die auf www.IRS.gov veröffentlicht sind, zu verwenden.

3.3.1.1 Übertragung über einen regionalen Router: Die deutsche zuständige Behörde kann beschließen, für die Übertragung von Informationen an IDES und das Herunterladen von Informationen von IDES einen regionalen Router (beispielsweise „Speed 2” der Europäischen Union) zu verwenden, sofern die US-amerikanische zuständige Behörde diesen regionalen Router im Hinblick auf die Erfüllung festgelegter Standards, unter anderem betreffend Verschlüsselung und Internetübertragungsprotokolle, schriftlich genehmigt hat. Dieser Beschluss sollte schriftlich gefasst und der US-amerikanischen zuständigen Behörde vor der Übertragung von Informationen über den regionalen Router an IDES oder dem Herunterladen von Informationen von IDES über den regionalen Router zugestellt werden.

3.3.1.2 Nutzung von IDES als Datenerhebungssystem: Die deutsche zuständige Behörde kann beschließen, IDES im Rahmen ihres Informationsaustauschs nach dem Abkommen als Datenerhebungssystem für die Option 2 des Musters 1 („M1O2”) zu nutzen. Die Verfahren und die Methodik für eine derartige Nutzung von IDES werden im FATCA IDES User Guide (IRS-Publikation 5190) eingehender beschrieben. Die Entscheidung für M1O2 sollte schriftlich getroffen und der US-amerikanischen zuständigen Behörde vor dem Hochladen beziehungsweise Herunterladen von Informationen auf beziehungsweise von IDES durch ein meldendes deutsches Finanzinstitut oder durch oder für ein Finanzinstitut nach Absatz 1.1.2 zugestellt werden.

3.3.1.3 Einheitlichkeit: Die zuständigen Behörden beabsichtigen, dass ein Beschluss nach Absatz 3.3.1.1 oder 3.3.1.2 einheitlich auf alle Informationen angewendet wird, die ab dem Zeitpunkt des Beschlusses hochgeladen oder heruntergeladen werden, sofern der Beschluss nicht ordnungsgemäß nach Absatz 3.3.1.4 widerrufen wird.

3.3.1.4 Widerruf eines Beschlusses: Die deutsche zuständige Behörde kann einen Beschluss nach Absatz 3.3.1.1 oder 3.3.1.2 nach Konsultation mit der US-amerikanischen zuständigen Behörde und schriftlicher Mitteilung an diese widerrufen.

3.3.2 Zeitpunkt des Austauschs von Informationen: Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens sollen zum in Absatz 3.3.4 genannten Zeitpunkt des Erhalts als ausgetauscht gelten. Zur Verantwortung jeder zuständigen Behörde für die Wahrung der Vertraulichkeit und die Aufrechterhaltung sonstiger Schutzvorkehrungen in Bezug auf ausgetauschte Informationen siehe Absatz 5.2.

3.3.3 Rückmeldungen und Konsultationen: Den zuständigen Behörden ist bewusst, dass Rückmeldungen in Bezug auf die Qualität und Verwendbarkeit von Daten wichtiger Bestandteil des Austauschverfahrens sind und sie einander bei Datenfehlern oder Übertragungsproblemen, die sich im Rahmen der standardmäßigen Unterrichtungsverfahren über IDES nur unzureichend klären lassen, nach Absatz 7.2 konsultieren können.

3.3.4 Zeitpunkt des Erhalts: Soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist, sollen von der deutschen zuständigen Behörde über IDES übertragene Informationen als an dem Tag der US-amerikanischen zuständigen Behörde übermittelt und von dieser erhalten gelten, an dem die Informationen erfolgreich auf IDES hochgeladen werden. Soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist, sollen von der US-amerikanischen zuständigen Behörde über IDES übertragene Informationen als an dem Tag der deutschen zuständigen Behörde übermittelt und von dieser erhalten gelten, an dem die Informationen zum Herunterladen von IDES zur Verfügung stehen.

3.3.4.1 Regionaler Router: Beschließt die deutsche zuständige Behörde die Verwendung eines regionalen Routers für die Informationsübertragung über IDES, so sollen vom regionalen Router übertragene Informationen als an dem Tag der US-amerikanischen zuständigen Behörde übermittelt und von dieser erhalten gelten, an dem sie erfolgreich vom Router auf IDES hochgeladen werden, und von der US-amerikanischen zuständigen Behörde übertragene Informationen als an dem Tag der deutschen zuständigen Behörde übermittelt und von dieser erhalten gelten, an dem sie zum Herunterladen von IDES auf den Router zur Verfügung stehen.

3.3.4.2 M1O2-Datenerhebungssystem: Beschließt die deutsche zuständige Behörde, IDES als M1O2-Datenerhebungssystem zu nutzen, so sollen Informationen als an dem Tag der US-amerikanischen zuständigen Behörde übermittelt und von dieser erhalten gelten, an dem die deutsche zuständige Behörde die Informationen auf IDES genehmigt und somit für die US-amerikanische zuständige Behörde freigibt, und von der US-amerikanischen zuständigen Behörde übertragene Informationen als an dem Tag der deutschen zuständigen Behörde übermittelt und von dieser erhalten gelten, an dem sie zum Herunterladen von IDES zur Verfügung stehen. Siehe dazu auch den FATCA IDES User Guide (IRS-Publikation 5190).

3.4 Unterrichtung über erfolgreiche oder fehlgeschlagene Dateiverarbeitung:

3.4.1. Unterrichtung über erfolgreiche Dateiverarbeitung: Innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem erfolgreichen Erhalt einer Datei mit den in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens beschriebenen Informationen in dem Zeitraum und der Form nach Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens sowie § 3 sollte die die Datei erhaltende zuständige Behörde (die „erhaltende zuständige Behörde”) der die Datei übermittelnden zuständigen Behörde (die „übermittelnde zuständige Behörde”) den erfolgreichen Erhalt mitteilen. Die US-amerikanische zuständige Behörde geht davon aus, dass sie entsprechende Unterrichtungen über das International Compliance Management Model („ICMM”) automatisch erzeugen und über IDES übertragen wird. Aus der Mitteilung muss nicht hervorgehen, ob die erhaltende zuständige Behörde die erhaltenen Informationen für hinreichend hält oder ob die erhaltende zuständige Behörde glaubt, dass die übermittelnde zuständige Behörde zur Beschaffung berichtigter oder vollständiger Informationen Maßnahmen nach Artikel 5 des Abkommens ergreifen sollte.

3.4.2. Unterrichtung über fehlgeschlagene Dateiverarbeitung: Innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt einer Datei mit Informationen, die nicht verarbeitet werden können, sollte die erhaltende zuständige Behörde der übermittelnden zuständigen Behörde die fehlgeschlagene Verarbeitung mitteilen. Die US-amerikanische zuständige Behörde geht davon aus, dass sie entsprechende Unterrichtungen über das ICMM automatisch erzeugen und über IDES übertragen wird.

3.4.3 ICMM: Eine Beschreibung des ICMM sowie ergänzende Informationen dazu, unter anderem i) der FATCA Reports ICMM Notifications User Guide (IRS-Publikation 5189) und ii) der FATCA Reports ICMM Notification XML Schema User Guide (IRS-Publikation 5216), sind auf www.IRS.gov zu finden.

3.5 Transliteration: Von der deutschen zuständigen Behörde ausgetauschte Informationen, die in einem nichtlateinischen nationalen Alphabet oder einer nichtlateinischen nationalen Literation gemeldet werden, sollen nach deutschen innerstaatlichen Verfahren oder Vorschriften, die sich an internationalen Transliterationsnormen orientieren (beispielsweise denen der ISO 8859), in das lateinische Alphabet transliteriert werden. Wahlweise kann die deutsche zuständige Behörde Identifizierungsdaten (beispielsweise Namen oder Anschrift) in jedem Kontodatensatz sowohl in dem nationalen Alphabet beziehungsweise der nationalen Literation als auch gesondert in lateinischem Alphabet übersenden. Außerdem sollte die deutsche zuständige Behörde in der Lage sein, die Informationen, die sie von der US-amerikanischen zuständigen Behörde erhält, vom lateinischen Alphabet in nichtlateinische nationale Alphabete oder Literationen, die sie verwendet oder akzeptiert, zu transliterieren.

§ 4 ABHILFEMASSNAHMEN UND DURCHSETZUNG

4.1 Allgemeines: Die US-amerikanische zuständige Behörde und die deutsche zuständige Behörde sollten jeweils sicherstellen, dass sämtliche in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens genannten Informationen identifiziert und der US-amerikanischen beziehungsweise der deutschen zuständigen Behörde gemeldet wurden, sodass diese Informationen für den Austausch in dem Zeitraum und der Form nach Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens sowie § 3 zur Verfügung stehen.

4.2 Kategorien der Nichteinhaltung: Eine Nichteinhaltung des Abkommens kann verwaltungstechnischer oder geringfügiger Natur sein oder eine erhebliche Nichteinhaltung darstellen.

4.2.1 Erhebliche Nichteinhaltung: Nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens kann die erhaltende zuständige Behörde nach ihrem Ermessen feststellen, ob ein meldendes Finanzinstitut im anderen Staat die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens beschriebenen Verpflichtungen zur Beschaffung und zum Austausch von Informationen in erheblichem Umfang nicht einhält. Die US-amerikanische zuständige Behörde kann außerdem nach ihrem Ermessen aufgrund eines Versäumnisses bei der Erfüllung von Sorgfalts-, Melde-, Abzugs- und sonstigen Pflichten durch ein meldendes deutsches Finanzinstitut eine erhebliche Nichteinhaltung feststellen. Die erhaltende zuständige Behörde kann feststellen, dass ein bestimmtes Versäumnis eine erhebliche Nichteinhaltung durch ein meldendes Finanzinstitut darstellt, unabhängig davon, ob das Versäumnis der übermittelnden zuständigen Behörde oder dem meldenden Finanzinstitut zuzurechnen ist. Beispiele für eine erhebliche Nichteinhaltung sind in den Absätzen 4.2.1.1 bis 4.2.1.3 aufgeführt.

4.2.1.1 Meldeversäumnisse: Die US-amerikanische zuständige Behörde kann aufgrund des Versäumnisses eines meldenden deutschen Finanzinstituts, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Informationen über US-amerikanische meldepflichtige Konten oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Informationen über in den Jahren 2015 und 2016 an nicht teilnehmende Finanzinstitute geleistete Zahlungen zu melden, eine erhebliche Nichteinhaltung feststellen.

4.2.1.2 Versäumnis der fristgerechten Korrektur: Das Versäumnis eines meldenden Finanzinstituts, verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu korrigieren, kann im Ermessen der erhaltenden zuständigen Behörde zur Feststellung einer erheblichen Nichteinhaltung führen. Die zuständigen Behörden gehen jedoch davon aus, dass die Feststellung einer derartigen erheblichen Nichteinhaltung in der Regel nicht vor Ablauf von 120 Tagen erfolgt, nachdem die in Absatz 4.3.1 genannte Mitteilung an die übermittelnde zuständige Behörde übermittelt und von dieser erhalten wurde (gemäß Absatz 3.3.4).

4.2.1.3 Sonstige Nichteinhaltung des Abkommens: Die US-amerikanische zuständige Behörde kann eine erhebliche Nichteinhaltung durch ein meldendes deutsches Finanzinstitut feststellen, soweit es die in Artikel 4 des Abkommens genannten Bedingungen nicht erfüllt, in dem es beispielsweise versäumt, i) bei allen abzugsteuerpflichtigen Zahlungen aus US-amerikanischer Quelle an nicht teilnehmende Finanzinstitute einen Steuerabzug vorzunehmen, soweit dies nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens erforderlich ist, ii) allen unmittelbar Zahlenden einer abzugsteuerpflichtigen Zahlung aus US-amerikanischer Quelle die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Steuerabzug und die Meldung in Bezug auf diese Zahlung an ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut erforderlich sind, soweit dies nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens erforderlich ist, oder iii) Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens in Bezug auf verbundene Rechtsträger und Zweigniederlassungen, die nicht teilnehmende Finanzinstitute sind, nachzukommen. Die Nichterfüllung anderer in Artikel 4 genannter Bedingungen, zum Beispiel der geltenden Registrierungspflichten, kann ebenfalls zur Feststellung einer erheblichen Nichteinhaltung durch ein meldendes deutsches Finanzinstitut führen.

4.2.1.4 Konsultationen: Die zuständigen Behörden gehen davon aus, dass sie einander vor der Feststellung einer erheblichen Nichteinhaltung in der Regel konsultieren werden.

4.2.2 Verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler: Nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens umfassen verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler die unrichtige oder unvollständige Meldung der in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens beschriebenen Informationen und sonstige Fehler, die zu Verstößen gegen das Abkommen führen.

4.2.2.1 Eigenständig veranlasste Änderungen an Meldungen: Erhält eine übermittelnde zuständige Behörde von einem meldenden Finanzinstitut oder durch oder für ein Finanzinstitut nach Absatz 1.1.2 eine Mitteilung über eine Auslassung oder einen anderen Fehler in einer ausgetauschten Meldung, so sollte die Meldung geändert werden. Die übermittelnde zuständige Behörde sollte der erhaltenden zuständigen Behörde die geänderte Meldung so bald wie möglich weiterleiten.

4.3 Unterrichtungsverfahren: Wie in Artikel 5 des Abkommens vorgesehen, wird die erhaltende zuständige Behörde die übermittelnde zuständige Behörde über eine Nichteinhaltung unterrichten. Die Unterrichtungsverfahren werden sich voneinander unterscheiden, je nachdem, ob die erhaltende zuständige Behörde auf verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler oder auf eine erhebliche Nichteinhaltung hinweisen will.

4.3.1 Verfahren bei verwaltungstechnischen oder sonstigen geringfügigen Fehlern: Wie in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, wird die erhaltende zuständige Behörde die übermittelnde zuständige Behörde unterrichten, wenn die erhaltende zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstößen gegen das Abkommen geführt haben könnten. Die übermittelnde zuständige Behörde wird anschließend ihr innerstaatliches Recht (einschließlich geeigneter Sanktionen) anwenden, um die vollständigen und richtigen Informationen zu beschaffen oder andere geringfügige oder verwaltungstechnische Verstöße gegen das Abkommen zu beseitigen und diese Informationen mit der erhaltenden zuständigen Behörde auszutauschen.

4.3.2 Verfahren bei erheblicher Nichteinhaltung:

4.3.2.1 Allgemeines: Nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird die erhaltende zuständige Behörde die übermittelnde zuständige Behörde unterrichten, wenn die erhaltende zuständige Behörde feststellt, dass ein meldendes Finanzinstitut die Verpflichtungen nach dem Abkommen in erheblichem Umfang nicht einhält. Nach der Unterrichtung über eine erhebliche Nichteinhaltung durch die erhaltende zuständige Behörde wird die übermittelnde zuständige Behörde ihr innerstaatliches Recht (einschließlich geeigneter Sanktionen) anwenden, um gegen die in der Mitteilung beschriebene erhebliche Nichteinhaltung vorzugehen. Die zuständigen Behörden können einander bezüglich der zur Beseitigung der Nichteinhaltung erforderlichen Schritte konsultieren. Unterrichtet die US-amerikanische zuständige Behörde die deutsche zuständige Behörde über die Feststellung einer erheblichen Nichteinhaltung, so ist der Tag, an dem die Unterrichtung der deutschen zuständigen Behörde übermittelt und von dieser erhalten wurde (gemäß Absatz 3.3.4), der Beginn der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens genannten Frist von achtzehn (18) Monaten.

4.3.2.2 Mitteilung an ein meldendes deutsches Finanzinstitut: Die deutsche zuständige Behörde sollte das betreffende meldende deutsche Finanzinstitut über die Feststellung einer erheblichen Nichteinhaltung unterrichten, einschließlich des Datums, an dem die US-amerikanische zuständige Behörde der deutschen zuständigen Behörde die Nichteinhaltung mitgeteilt hat (gemäß Absatz 3.3.4). Aus der Mitteilung sollte ebenfalls hervorgehen, dass, wenn die erhebliche Nichteinhaltung nicht innerhalb von achtzehn (18) Monaten nach dem Tag der Mitteilung der US-amerikanischen zuständigen Behörde an die deutsche zuständige Behörde beseitigt wird, das betreffende meldende deutsche Finanzinstitut als nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt und sein Name von der Liste des IRS mit ausländischen Finanzinstituten gestrichen werden kann und es daher einer Steuerabzugspflicht in Höhe von 30 % im Sinne des § 1471 Absatz a des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten unterliegen kann.

4.4 Übergangszeitraum für Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen:

4.4.1 Die zuständigen Behörden beabsichtigen, bei der Durchsetzung und Durchführung der im Abkommen beschriebenen Datenerhebungs-, Sorgfalts-, Informationsübermittlungs- und Steuerabzugspflichten sowie Pflichten in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch die Kalenderjahre 2014 und 2015 als Übergangszeitraum zu betrachten. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, während des Übergangszeitraums bei der Durchsetzung die nach Treu und Glauben unternommenen Anstrengungen der jeweils anderen zuständigen Behörde, der meldenden Finanzinstitute und der Finanzinstitute nach Absatz 1.1.2 zur Erfüllung dieser Pflichten zu berücksichtigen.

4.4.2 Der in Absatz 4.4.1 genannte Übergangszeitraum kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden verlängert werden.

§ 5 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZVORKEHRUNGEN

5.1 Vertraulichkeit und Verwendungsfähigkeit: Nach Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens unterliegen alle nach dem Abkommen ausgetauschten Informationen der Vertraulichkeit und den sonstigen Schutzvorkehrungen, die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind (im Folgenden „Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit”), unter anderem den Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen.

5.2 Übertragungsrisiko und Verantwortung: Die deutsche zuständige Behörde beabsichtigt, für von der US-amerikanischen zuständigen Behörde über IDES übertragene Informationen ab dem Zeitpunkt des erfolgreichen Herunterladens dieser Informationen von IDES Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit aufrechtzuerhalten. Die US-amerikanische zuständige Behörde beabsichtigt, für über IDES übertragene Informationen ab dem Zeitpunkt des erfolgreichen Hochladens der Informationen auf IDES Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit aufrechtzuerhalten. Beschließt die deutsche zuständige Behörde die Nutzung von IDES als M1O2-Datenerhebungssystem, so beabsichtigt die deutsche zuständige Behörde, ab dem Zeitpunkt des erfolgreichen Hochladens von Informationen durch ein meldendes deutsches Finanzinstitut oder durch oder für ein Finanzinstitut nach Absatz 1.1.2 Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit aufrechtzuerhalten. Siehe dazu auch den FATCA IDES User Guide (IRS-Publikation 5190).

5.3 Unterrichtung über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen die Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen: Eine zuständige Behörde sollte die andere zuständige Behörde unverzüglich über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen die Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit oder darüber unterrichten, dass die zuständige Behörde die Datenschutzvorkehrungen nicht mehr aufrechterhalten will.

§ 6 KOSTEN

6.1 Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes schriftlich vereinbaren, beabsichtigt jede zuständige Behörde, die ihr bei der Durchführung ihres innerstaatlichen Rechts und der Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen dieser Abmachung entstehenden Kosten selbst zu tragen. Die zuständigen Behörden können bei Entstehen außerordentlicher Kosten vorab darüber beraten, ob und gegebenenfalls wie diese Kosten zwischen den zuständigen Behörden aufgeteilt werden sollen.

§ 7 WIRKSAMKEIT, KONSULTATIONEN UND ÄNDERUNGEN

7.1 Tag des Wirksamwerdens: Diese Abmachung wird zum späteren der folgenden Zeitpunkte wirksam: i) dem Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, oder ii) dem Tag, an dem die Abmachung von der US-amerikanischen und der deutschen zuständigen Behörde unterzeichnet wird. Sobald die Abmachung wirksam ist, gilt sie für sämtliche nach dem Abkommen ausgetauschten Informationen, einschließlich Informationen zu Kalenderjahren vor dem Tag des Wirksamwerdens.

7.2 Konsultationen: Jede zuständige Behörde kann jederzeit um Konsultationen bezüglich der Durchführung, Auslegung, Anwendung oder Änderung dieser Abmachung ersuchen. Sofern nichts anderes einvernehmlich beschlossen wurde, sollte die (mündliche oder schriftliche) Konsultation innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Ersuchens erfolgen. Ist die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der Auffassung, dass der andere Vertragsstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens nicht nachgekommen ist, kann sie um eine unmittelbare Konsultation ersuchen, um die Einhaltung des Abkommens sicherzustellen.

7.3 Änderungen: Diese Abmachung kann jederzeit in gegenseitigem schriftlichen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden geändert werden.

7.4 Beendigung: Diese Abmachung soll bei Kündigung des Abkommens automatisch beendet werden. Im Fall einer Beendigung werden alle bis dahin nach dieser Abmachung erhaltenen Informationen weiterhin den Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit unterliegen.

§ 8 VERÖFFENTLICHUNG

8.1 Die zuständigen Behörden beabsichtigen, diese Abmachung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ihrer letzten Unterzeichnung in jedem Vertragsstaat amtlich veröffentlichen zu lassen. Die zuständigen Behörden wollen den konkreten Tag sowie die konkrete Zeit durch Konsultation festlegen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für die US-amerikanische zuständige Behörde
Für die deutsche zuständige Behörde
David W. Horton
Ernst Czakert
Acting Deputy Commissioner International
Ministerialrat
Internal Revenue Service
Bundesministerium der Finanzen

BMF v. - IV B 6 -S 1316/11/10052: 040


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 1047
EStB 2016 S. 63 Nr. 2
IStR 2016 S. 301 Nr. 7
StB 2016 S. 37 Nr. 1
StB 2016 S. 80 Nr. 3
BAAAF-19012