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Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters
BFH bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung teilweise
Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 (i. d. F. des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat (Bestätigung von R 8.1 Abs. 3 Satz 2 GewStR 2009). Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, dann ist diese Summe grundsätzlich negativ hinzuzurechnen (entgegen R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR 2009).
Sachverhalt
In dem vom BFH entschiedenen Fall war streitig, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bzw. des vortragsfähigen Gewerbeverlusts gem. § 8 Nr. 1 GewStG 2002 i. d. F. des Unternehmersteuerreformgesetzes – UntStRefG – vom (BGBl 2007 I S. 1912) auch negative Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, die sich mit der Veranstaltung von Reisen befasst. Im Januar 2008, dem Streitjahr, wurden zunächst zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet, von denen eine die Anteile an der anderen hielt. Rechtsnachfolgerin dieser Tochtergesellschaft ist die Klägerin. Im April 2008 erwarben HE und BZ sämtliche Geschäftsanteile an der Muttergesellschaft von einem Dritten. Sie wur...