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Tarifbegünstigung trotz Abfindungszahlung in Teilbeträgen
Geringfügige Nebenleistung unschädlich
Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich nur dann tarifbegünstigt, wenn sie nicht in zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (VZ) ausgezahlt wird. Von diesem Grundsatz macht der BFH für den Fall eine Ausnahme, dass sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung qualifizieren lassen und die Nebenleistung geringfügig ist. Dabei ist die Nebenleistung als geringfügig anzusehen, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
Auszahlung einer Abfindung in Teilbeträgen
Der Kläger war als Arbeitnehmer fast 40 Jahre für denselben Arbeitgeber tätig. Anlässlich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer betrieblichen Abfindung in Höhe von 104.800 € sowie einer Tarifabfindung in Höhe von 10.200 €, um den Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu entschädigen. Die Tarifabfindung zahlte der Arbeitgeber im Jahr 2010 aus, während die betriebliche Abfindung dem Kläger erst im Jahr 2011 zufloss. Mit der Einkommensteuererklärung für 2011 beantragte der Kläger, die betriebliche Abfindung von 104.800 € tarifermäßigt z...