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Praktikumszeiten nicht auf Berufsausbildung in Probezeit anrechenbar
Die Dauer eines Praktikums, welches vor dem Berufsausbildungsverhältnis abgeleistet wurde, ist nicht auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt gemäß § 20 Satz 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) zwingend mit einer Probezeit.
Der Arbeitgeber und der Auszubildende sollen ausreichend Gelegenheit haben, die wesentlichen Umstände für die Ausbildung in dem konkreten Ausbildungsberuf zu prüfen. Deshalb scheide eine Anrechnung des Praktikums auf die Ausbildungszeit aus.
Damit wurde die Klage des gekündigten Auszubildenden endgültig auch vom BAG abgewiesen, denn die Kündigung erfolgte innerhalb der vereinbarten Probezeit von drei Monaten ohne Anrechnung des Zeitraums des Praktikums ().